Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern (Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung)
Auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs 1 Z 2 desUmsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
§ 1
§ 1. Bei einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder einer schriftstellerischen Tätigkeit können im Rahmen
- 1. der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben,
- 2. der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuerbeträge jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
§ 2
§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt Folgendes:
(1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.
(2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst
- 1. Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte),
- 2. Aufwendungen für Telefon und Büromaterial,
- 3. Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder,
- 4. betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild,
- 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),
- 6. Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume),
- 7. Ausqaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
- 8. üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben.
Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 120 000 S jährlich.
(3) Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Abs 2 anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs 2 ergebenden Durchschnittssatzes. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 14 400 S jährlich angesetzt werden. Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs 2 Z 5 und Z 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
§ 3
§ 3.
(1) Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
(2) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs 2
- - in tatsächlicher Höhe oder
- - unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl II 1999/230 in der Fassung BGBl II 1999/500, bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(3) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 2 ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des § 2 Abs 2 angefallen sind,
- - in tatsächlicher Höhe oder
- - unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl II 1999/230 in der Fassung BGBl II 1999/500,
bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(4) Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im § 2 genannten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.
§ 4
§ 4. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
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