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BGBl II 250/2000

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Aufgrund des § 29 Abs 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/1999, in Verbindung mit §§ 86a und 97 Abs 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/1999, wird verordnet:

Anbringen

§ 1

§ 1.

Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 erster Satz BAO,

  1. 1. die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder an die Agrarmarkt Austria (AMA) gerichtet werden und
  1. 2. die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären,

wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zugelassen.

§ 2

§ 2.

Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren, so weit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. § 132 Abs 2 BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern ist anzuwenden. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht worden ist.

§ 3

§ 3.

Die AMA hat für Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung, die Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und Übermittlungsmedium festzulegen.

Erledigungen

§ 4

§ 4.

(1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an einen Abnehmer (§ 24 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl II Nr 28/1999) gerichtet werden, unter Verwendung eines Telekopierers oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu erlassen.

(2) Die Übermittlung in der in Abs 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn ihr der Empfänger für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Sie hat an das vom Empfänger bekannt gegebene Empfangsgerät zu erfolgen.

§ 5

§ 5.

Die AMA hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer sowie den Zeitpunkt und die Art der automationsunterstützten Datenübertragung fest hält.

Schlussbestimmung

§ 6

§ 6.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an die Agrarmarkt Austria, BGBl II Nr 25/1998, außer Kraft.

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