Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz
Zu § 124b Z 37 des Einkommensteuergesetzes 1988, zu § 38 Abs 3a des Kapitalverkehrsteuergesetzes und zu § 49 Abs 9 des Investmentfondsgesetzes 1993 wird verordnet:
§ 1
§ 1. § 6 Z 5, § 30 Abs 1, Abs 2 Abs 8 und § 37 Abs 4 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 106/1999 sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist.
§ 2
§ 2.
Mit Ablauf des 30. September 2001 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2001 entsteht.
§ 3
§ 3.
Die §§ 41 und 42 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind in Bezug auf die Börsenumsatzsteuer in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999 noch auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2001 anzuwenden. Im Übrigen tritt § 41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 40 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist. § 42 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2001 erfolgt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)