Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Worfolge „sowie die Tariflohnsteuer des Abs 8“ im letzten Satz des § 67 Abs 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art 140 Abs 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, wird kundgemacht:
Abs. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, G 106/99-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. Jänner 2000, im letzten Satz des § 67 Abs 9 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, die Wortfolge „sowie die Tariflohnsteuer des Abs 8“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Abs. 2
Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 2000 in Kraft.
Abs. 3
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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