Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel II
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 79/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs 1 lit b treten an die Stelle des Satzes: „Die Tätigkeit als Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl Nr 309, während einer vollen Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.“ die Sätze:
„Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl I Nr 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl Nr 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.“
2. § 2 Abs 1 lit g lautet:
- „g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer,“
3. § 6 Abs 2 lit f lautet:
- „f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer,“
4. Nach § 30j Abs 2 wird ein Abs 3 eingefügt, der lautet:
Abs. 3
Für Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl I Nr 91/1998 (JASG), gilt für die Geltungsdauer des JASG deren Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Ausbildung als Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte. Für die Erlangung einer Lehrlingsfreifahrt oder einer Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gelten die Teilnehmer nach dem JASG als in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stehend.“
5. Nach § 30k Abs 3 wird ein Abs 4 eingefügt, der lautet:
Abs. 4
Die in dem im Abs 1 zu Erlangung der Freifahrt oder der Fahrtenbeihilfe vorgesehenen Vordruck notwendigen Bestätigungen hat für die in § 30j Abs 3 genannten Teilnehmer der nach dem JASG zuständige Ausbildungsberechtigte zu leisten.“
6. § 50l lautet:
§ 50l
„§ 50l.
(1) Die §§ 2 Abs 1 lit g und 6 Abs 2 lit f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/1999 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 30j Abs 3 und 30k Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) § 2 Abs 1 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.“
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