Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
I. Maßgebender Einheitswert
§ 1
§ 1.
(1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 S überschreitet oder nicht.
(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs 1 lit b der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt § 125 Abs 3 und Abs 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Art 25 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1977, Nr 77/388/EWG, Abl. Nr L 145 in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind.
(5) Abweichend von den Abs 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 3 000 000 S im Einzelfall nicht überschreitet. Dies gilt abweichend vom Abs 1 auch für Buch führende Betriebe, bei denen die Wertveränderungen von Grund und Boden außer Ansatz bleiben.
II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S
Grundbetrag
§ 2
§ 2.
(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900 000 S kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs 2) ermittelt werden (Grundbetrag).
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist
Bis 200 000 S | 27% |
Über 200 000 bis 500 000 S | 31% |
Über 500 000 bis 900 000 S | 35%. |
(2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als 50 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn Prozentpunkte zu erhöhen.
(3) Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann der Abgabepflichtige abweichend vom Abs 1 und 2 bei einem Einheitswert ab 500 000 S auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung gemäß den Vorschriften des Abschnittes III erfolgen.
(4) Abweichend vom Abs 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900 000 S 31%, sofern er von einem gemäß § 39 Abs 2 Z 1 lit a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Abs 3 nicht anzuwenden.
(5) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs 2 Z 1 lit a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus Abs 1 ergebenden Sätze anzusetzen.
(6) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Forstwirtschaft
§ 3
§ 3.
(1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein (Teil)einheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs 3 und Abs 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mindestens 150 000 S entfällt, wobei Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, in der jeweils geltenden Fassung für Holzbezugsrechte dem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert gleichzusetzen sind. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 150 000 S, kann der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 40% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes berechnet werden. Der Durchschnittssatz ermäßigt sich bei einem (Teil)einheitswert unter 100 000 S auf 30%.
(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs 1 150 000 S, können als Betriebsausgaben in Forstwirtschaften mit einer dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Verordnung zu Grunde gelegten durchschnittlichen
Minderungszahl | Minderungszahl | |
von mindestens | von mindestens | |
64 (Fichte und Lärche | 63 (Fichte und Lärche | |
Bonität 7) oder | Bonität 7) oder | |
Wertziffer von | Wertziffer von | |
höchstens 9 | mindestens 10 | |
Bei Holzverkäufen am Stamm | mit einem Durch- | mit einem Durch- |
schnittssatz von 20% | schnittsatz von 30% | |
der Betriebs- | der Betriebs- | |
einnahmen | einnahmen | |
(einschließlich | (einschließlich | |
Umsatzsteuer) | Umsatzsteuer) | |
Bei Selbstschlägerungen | mit einem Durch- | mit einem Durch- |
schnittssatz von 50% | schnittssatz von 70% | |
der Betriebs- | der Betriebs- | |
einnahmen | einnahmen | |
(einschließlich | (einschließlich | |
Umsatzsteuer) | Umsatzsteuer) |
angesetzt werden.
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer zu Grunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln.
(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(4) Der in Abs 1 genannte Durchschnittssatz von 30% ermäßigt sich bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 auf 10% und bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1998 auf 20%.
(5) Abweichend von Abs 1 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 der Gewinn bereits ab einem (Teil)einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von über 100 000 S mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu ermitteln.
Weinbau
§ 4
§ 4.
(1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, kann die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau unterbleiben.
(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber mit 60 000 S je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen angesetzt werden. Davon abweichend sind bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 die in § 5 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. April 1997, BGBl II Nr 107/1997, festgesetzten Betriebsausgaben abzuziehen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Gartenbau
§ 5
§ 5.
(1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 mit 70% angesetzt werden. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe höchstens jedoch bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abzusetzen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig ingesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
- . den Anbau von Gemüse
je m² der
Schilling
a)Freilandfläche
aa)einkulturig
4
bb)mehrkulturig
7
b)überdachten Kulturflächen
aa)bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite
7
über 3,5 m Basisbreite
14
bb)bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
14
cc)bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
16
heizbar
20
dd)bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
18
heizbar
22
2.für den Anbau von Blumen und Stauden
Schilling
je m² der
5
a)Freilandfläche
8
aa)einkulturig
bb)mehrkulturig
b)überdachten Kulturflächen
8
aa)bei Plastikfolientunnel
18
bis 3,5 m Basisbreite
18
über 3,5 m Basisbreite
bb)bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
20
cc)bei nicht stabilen Gewächshäusern
30
nicht heizbar
heizbar
25
dd)bei stabilen Gewächshäusern
45
nicht heizbar
heizbar
- . Baumschulen
je m² der
Schilling
a)Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern
8
b)Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen
10
(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Buschenschank im Rahmen des Obstbaues, land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung
§ 6
§ 6.
(1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese Tätigkeiten entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs 1) zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.
(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine oder zugleich mit einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb betrieben, so liegt hinsichtlich beider Betätigungen eine Unterordnung im Sinne der Abs 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder Verarbeitung 330 000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 330 000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen.
(5) Die Bestimmungen der Abs 1 und 3, sofern sie die Gewinnermittlung aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues betreffen, sind bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, sofern sie die Gewinnermittlung bei Be- und/oder Verarbeitung betreffen bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1997 und 1998 nicht anzuwenden. Jedoch sind Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung für das Kalenderjahr 1998 aufzuzeichnen.
Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste
§ 7
§ 7. Bei Ertragsausfall durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß § 2, § 3 Abs 1 zweiter Satz, § 4 Abs 1 zweiter Satz und § 5 Abs 4 sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend der festgestellten ertragsmindernden Schadenssumme zu vermindern, sofern eine Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (§ 1) gefunden hat.
III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900 000 S
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
§ 8
§ 8.
(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900 000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind, so weit sie nicht in den §§ 9 bis 11 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 9 bis 11 für einen Betriebsteil die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Forstwirtschaft
§ 9
§ 9.
Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs 2 zu berechnen.
Weinbau
§ 10
§ 10.
Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 2 und 3 zu berechnen.
Gartenbau
§ 11
§ 11.
Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 zu berechnen.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung
§ 12
§ 12.
Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb gilt der § 6, für Buschenschank im Rahmen des Obstbaues und für Be- und/oder Verarbeitung gelten der § 2 Abs 6 und der § 6 Abs 1 und 3 sinngemäß.
IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge
§ 13
§ 13.
(1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse, um Gewinne aus gemäß § 30 Abs 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 201/1996 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern, sowie um die Hälfte der Gewinne aus gemäß § 30 Abs 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 201/1996 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern so weit sie aus mit Körperschaftsteuer vorbelasteten Ausschüttungen stammen, zu erhöhen, und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 5 Abs 2 oder § 12 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Steuerpflichtigen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.
(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9 000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.
Zeitliche Anwendung
§ 14
§ 14.
Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)