Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein
Aufgrund § 48 BAO, BGBl Nr 194/1961, idF BGBl Nr 797/1996 wird zur Ausgleichung der österreichischen und der liechtensteinischen Besteuerung verordnet:
§ 1
§ 1.
Bei der Einkommensbesteuerung österreichischer Grenzgänger im Sinn des Art 15 Abs 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA), BGBl Nr 24/1971, sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung jedenfalls nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in Liechtenstein gezahlten Steuern anzurechnen.
§ 2
§ 2.
Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.
§ 3
§ 3.
Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, dass die Tätigkeit dieser Einrichtung nach innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.
§ 4
§ 4.
Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art 23 Abs 2 DBA Liechtenstein anzuwenden.
§ 5
§ 5.
Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.
§ 6
§ 6.
Diese Verordnung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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