( BAO § 236 ) Bei der Entscheidung über ein Abgabennachsichtsansuchen ist nicht allein vom Zweckmäßigkeitsmoment hinsichtlich der Einbringung der Abgaben auszugehen; die Ermöglichung der wirtschaftlichen Erholung eines Betriebes kann durchaus auch im Interesse des Abgabengläubigers liegen.
VwGH 92/14/0137 v. 08.08.1996