( ASVG § 4 Abs 2 ) Die der Verpflichtung eines Musiklehrers entspringende Berechtigung, im Krankheitsfall oder wegen einer sonstigen Verhinderung ausfallende Lehrstunden nachzuholen oder in geeigneter Form zu ersetzen, kann unter Bedachtnahme auf das gesamte Beschäftigungsbild des Musiklehrers als generelle Vertretungsbefugnis interpretiert werden, die die Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer ausschließt.
VwGH 94/08/0118 v. 22.10.1996