KO idF vor 1. 7. 2010 § 157 Abs 1
ABGB § 140
Durch die E 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77, wonach der Inhalt des Zahlungsplans bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wurde eine Judikaturwende eingeleitet (RIS-Justiz RS0119130). Bei einem Unterhaltsänderungsantrag kann eine Vergangenheitsbetrachtung nur insoweit geltend gemacht werden, als sie verlässliche Schlüsse auf die künftige Leistungsfähigkeit zulässt (zuletzt 10 Ob 8 /07k). Auch selbstständig Erwerbstätige unterliegen der Verpflichtung, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, dh ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben (RIS-Justiz RS0047511). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete dieser Obliegenheit nachkommt, trifft den eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflichten anstrebenden Unterhaltsschuldner (RIS-Justiz RS0047536). Die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.