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Offensichtliche Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung, Vorführung zum Amtsarzt

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/87ZVR 2026, 232 - 233 Heft 4 v. 2.4.2026

I. Die klinische Untersuchung nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO ist wie die Blutuntersuchung subsidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist (VwGH 25. 9. 2017, Ra 2017/02/0135).

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