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Werbeverbot, Aufmerksamkeitsdefizite sollen vermieden werden

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/88ZVR 2026, 233 Heft 4 v. 2.4.2026

Der Zweck der Vorschriften des § 84 StVO geht dahin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27. 1. 1966, 0786/65).

Ra 2025/02/0183

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