Die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte ist rechtlich für den Tatbestand des § 4 Abs 7a KFG maßgeblich.
Ra 2025/02/0181
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte ist rechtlich für den Tatbestand des § 4 Abs 7a KFG maßgeblich.
Ra 2025/02/0181
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
