§ 26 ABGB sieht mit dem Gleichstellungsgrundsatz vor, dass grds alle gesetzlichen Regelungen, die auf natürliche Personen anzuwenden sind, auch auf juristische Personen anwendbar sind. Dennoch werden juristische Personen von der Rsp nicht zu den Betriebsgehilfen iS des KHVG und des EKHG gezählt. Begründet wird dies mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 2 Abs 2 KHVG; § 19 Abs 2 EKHG). Der Beitrag untersucht mit Blick auf Wortlaut, Systematik, Historie und Telos, warum die Rsp wenig überzeugend ist und somit juristische Personen als Betriebsgehilfen qualifiziert werden könnten, und ordnet das Ergebnis im Ausgangsfall ein.

