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Die Mautbefreiung für Blaulichtfahrzeuge vor den Höchstgerichten OGH und VfGH brachten Neues zum BStMG

BeitragAufsatzRobert RittlerZVR 2026/5ZVR 2026, 6 - 11 Heft 1 v. 28.1.2026

Die ASFINAG und die Kl, eine Strom- und Gasverteilernetzbetreiberin, gingen zunächst übereinstimmend davon aus, dass die mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge der Kl nach § 5 Abs 1 Z 1 BStMG von der Mautpflicht ausgenommen sind. Im Jahr 2017 änderte die ASFINAG ihre MautO dahin, dass die Ausnahmen von der Mautpflicht für Blaulichtfahrzeuge auf den Einsatzfall und die Rückfahrt beschränkt wurden. Die Kl begehrte die Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Ersatzmauten in Höhe von € 33.360,- sA sowie die Feststellung, dass ihre Blaulichtfahrzeuge auch außerhalb von Einsatzfahrten mautbefreit sind, solange die Vorschreibungen der Blaulichtbescheide eingehalten werden. Die Unterinstanzen gaben der Klage statt.Der OGH beantragte zunächst beim VfGH die Aufhebung der präjudiziellen Stellen in der MautO, die nach Ansicht des OGH eine V darstellte. (FN ) Der VfGH (FN ) wies diesen Antrag zurück, weil er die MautO als Rechtsakt des Privatrechts qualifiziert. Er klärte damit eine zwei Jahrzehnte lang umstrittene Rechtsfrage.Der OGH setzte daraufhin das Verfahren fort, gab der Rev der bekl ASFINAG nicht Folge und bestätigte die klagestattgebenden U der Vorinstanzen. (FN )

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