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Zwei gleiche Straßenverkehrszeichen sind nur einmal zu zählen

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/64ZVR 2026, 134 - 135 Heft 2 v. 17.2.2026

I. Unter "Straßenverkehrszeichen" iSd § 48 StVO sind - wie sich aus dem beigefügten Klammerausdruck in § 48 Abs 1 StVO ergibt - ausschließlich die in den folgenden §§ 50, 52 und 53 angeführten Verkehrszeichen zu verstehen (VfSlg 8075/1977).

II. § 48 StVO ist nach dem Schutzzweck der StVO 1960 - der Verkehrssicherheit - auszulegen (VwGH 23. 11. 2001, 98/02/0292).

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