Die Straßenverkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" sind gem § 53 Z 17a und 17b StVO am jeweiligen Beginn bzw Ende des verbauten Gebiets anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist (vgl VfSlg 4470/1963; 5376/1966). Die örtliche Zusammengehörigkeit der Bauwerke der Ortschaft Röth ist, auch wenn keine durchgehende, sondern eine von Lücken bis zu 130 Metern unterbrochene Verbauung vorliegt, nach Ansicht des VfGH insgesamt leicht erkennbar (vgl VfSlg 4470/1963).

