I. Während gem § 4 Abs 3 erster Satz FSG vor der Anordnung einer Nachschulung grundsätzlich die Rk der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten ist, kann nach dem zweiten Satz des Abs 3 im Fall eines schweren Verstoßes gem Abs 6 Z 2a auch nach der Ausstellung eines Organmandats eine Nachschulung angeordnet werden. Die Ausstellung einer (infolge fristgerechter Bezahlung aufrechten) Organstrafverfügung bildet die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung auch ohne rk Bestrafung, ihr kommt aber keine Bindungswirkung für die die Nachschulung anordnende Beh zu. Vielmehr hat die Führerscheinbehörde bei beabsichtigter Anordnung einer Nachschulung gem § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG selbst zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene einen die Anordnung der Nachschulung erfordernden schweren Verstoß gem § 4 Abs 6 FSG begangen hat (vgl VwGH 29. 6. 2023, Ra 2023/11/0032).

