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Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch Vorschriftszeichen kundzumachen

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/20ZVR 2026, 34 Heft 1 v. 28.1.2026

Geschwindigkeitsbeschränkungen gem § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebiets durch V zu erlassen, und diese V sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (§ 44 Abs 1 StVO). Derartige Vorschriftszeichen (vgl § 52 StVO) sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke entsprechend kenntlich zu machen (§ 51 Abs 1 StVO). § 52 lit a Z 10b StVO sieht ein eigenes Vorschriftszeichen zum Anzeigen des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor, welches nach dem ausdrückl Gesetzeswortlaut nach jeder durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen ist und entfallen kann, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt. Das Vorschriftszeichen gem § 52 lit a Z 11 StVO zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind. Nach dem Gesetzestext ist die Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung daher durch entsprechende Vorschriftszeichen kundzumachen.

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