Die Führerscheinbehörde ist nach stRsp des VwGH an eine rk Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl etwa VwGH 30. 10. 2018, Ra 2018/11/0213 mit Hinw auf VwGH 21. 8. 2014, Ra 2014/11/0027 mwN). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem VwG infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (vgl abermals VwGH Ra 2014/11/0027).

