§ 1325 ABGB; § 4 APG
Bei unselbständig Erwerbstätigen ist ab Erreichen des Regelpensionsalters idR nicht mehr mit der Fortsetzung der berufl Tätigkeit zu rechnen. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verdienstentgang und damit ein Deckungsfonds im Allg nicht mehr anzunehmen.

