§§ 1295, 1313a ABGB; §§ 1 ff EKHG
Ein Arbeiter, der auf einem Bahnsteig an einer Aufzugsanlage Arbeiten durchführt und außerhalb eines in Sicherheitsunterlagen definierten Gefahrenraums eine Holzabsperrung offenlässt, haftet nicht für Verletzungen eines Fahrgasts, die dieser durch von einem vorbeifahrenden Güterzug hinter der Absperrung aufgewirbelte Holzstücke erleidet.

