Einer rk Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl nur etwa VwGH 7. 2. 2025, Ra 2023/11/0073, mit Hinweis ua auf VwGH 21. 8. 2014, Ra 2014/11/0027).
Ra 2024/11/0184

