I. Die Bestellung eines Anordnungsbefugten gem § 101 Abs 1a KFG enthebt den Lenker und den Zulassungsbesitzer eines Kfz nicht von den ihnen obliegenden Verpflichtungen nach den §§ 102 und 103 KFG (VwGH 16. 1. 1985, 83/03/0322).
II. Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kfz dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gem § 102 Abs 1 KFG zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.

