Der VwGH hat zu einer gem § 39 Abs 1 VStG erfolgten Beschlagnahme erkannt, dass diese durch den rk Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt (VwGH 24. 4. 1990, 89/04/0175). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (VwGH 20. 8. 2018, Ra 2018/17/0128; 7. 1. 2021, Ra 2019/02/0210). Dies ist auch bei Beschlagnahmen gem § 99b StVO der Fall: Diese Beschlagnahme dient der Sicherung des Verfalls gem § 99c StVO iVm § 17 VStG. Hat das VwG rk den Verfall des beschlagnahmten Fahrzeugs gem § 99c StVO iVm § 17 VStG verhängt, tritt mangels einer normativen Weiterwirkung die Beschlagnahme außer Kraft, weil ihr Zweck erreicht wurde.

