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Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorhersehbar, keine Kostentragung bei Abschleppung

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/181ZVR 2025, 417 Heft 10 v. 9.10.2025

Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstands bzw eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann.

Ra 2024/02/0118

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