Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstands bzw eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann.
Ra 2024/02/0118

