Ein Fortbewegungsmittel, das - wie im gegenständlichen Fall nach den (unbekämpften) Erwägungen des VwG - dazu dient, den RevWerber über längere Strecken sitzend und mit Antriebsenergie betrieben zu befördern und damit sein Verkehrsbedürfnis auf öff Straßen zu befriedigen, ist nicht mit jenen Kleinfahrzeugen zu vergleichen, die der Gesetzgeber bei der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff (iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO) im Auge hatte (vgl dazu auch VwGH 3. 4. 2025, Ro 2023/02/0001).

