I. Auskunft aus der Zulassungsevidenz gem § 47 Abs 2a KFG kann nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs 2 leg cit genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden.
I. Auskunft aus der Zulassungsevidenz gem § 47 Abs 2a KFG kann nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs 2 leg cit genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden.
