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Elektrische Rollstühle fallen nicht unter den Rollstuhlbegriff des § 2 Abs 1 Z 19 StVO

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/167ZVR 2025, 384 - 385 Heft 9 v. 9.9.2025

I. In der StVO wird zwischen manuell (dh mit Muskelkraft) betriebenen und selbstfahrenden (durch sonstige Kraft betriebenen) Rollstühlen unterschieden. Rollstühle dienen - unabhängig davon, ob sie manuell bedient werden oder selbstfahrend sind - Menschen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsmöglichkeit, die üblicherweise als Fußgänger Gehsteige, Gehwege oder Fußgängerzonen benützen würden, zur Fortbewegung.

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