§§ 339, 364 ABGB; §§ 454 ff ZPO
Bei Besitzstörungen durch Kfz ist der Fahrzeughalter passiv legitimiert, wenn derjenige, dem er das Fahrzeug überlassen hat, fremden Besitz stört. Das gilt auch für den gewerbl Fahrzeugvermieter. Besondere Zurechnungsgründe wie Verweigerung der Bekanntgabe des Mieters als unmittelbarem Störer sind nicht erforderl.

