Art 17 CMR
Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab.
Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit trifft den Frachtführer.

