Aufgrund des Flugplatzzwangs sind für Abflüge und Landungen von Zivilluftfahrzeugen grds nur Flugplätze vorgesehen. § 9 Abs 2 LFG ermöglicht allerdings, mit Bewilligung des jeweils zuständigen LH Außenlandungen und Außenabflüge durchzuführen. Auf die Erteilung der Bewilligung besteht ein Rechtsanspruch, wenn öff Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öff Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öff Interesse überwiegt. Darüber hinaus können sog Allgemeinbewilligungen erteilt werden, die sich jedoch auf keine konkrete Außenlandefläche, sondern auf bestimmte Zwecke stützen. Als öff Interessen iSd § 9 LFG sind ua die Sicherheit der Luftfahrt sowie der Lärm- und Naturschutz zu nennen. Da Außenlandungen und Außenabflüge von einem Ausnahmecharakter getragen sind, ist fraglich, in welcher Anzahl und Häufigkeit Flugbewegungen im Rahmen von § 9 LFG bewilligt werden können. Als Abgrenzungskriterium sieht das LFG selbst in § 58 Abs 1 und 3 LFG das Merkmal der "ständigen Benützung" vor, die eine Zivilflugplatz-Bewilligung erforderl macht. Verfahren nach § 9 LFG sind als Einparteienverfahren ausgestaltet.