Nach einhelliger Judikatur ist die gesamte StVO auch auf Forststraßen anzuwenden. Forststraßen sind aber auch Regelungsgegenstand des ForstG, sie sind Bringungsanlagen. Aufgrund der völlig unterschiedl Zielsetzungen der beiden Gesetze kann es zu Widersprüchen zwischen einzelnen ihrer Bestimmungen kommen. Diese einzelnen Bestimmungen werden dargestellt, und es wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen sie bzw die gesamte StVO allenfalls doch nicht zur Anwendung kommen könnten.