I. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG ergibt sich nicht zwingend, dass es sich bei der geforderten "Anschrift" um die Wohnanschrift des Lenkers handeln muss. Auch den Gesetzesmaterialien zur 10. KFG-Nov, BGBl 1986/106, mit der ua die Verpflichtung zur Nennung von Name und Anschrift des Lenkers in die genannte Bestimmung eingeführt wurde, lässt sich eine derartige Intention nicht entnehmen (vgl ErläutRV 897 BlgNR 14. GP 3 f).