Die Beh kann bei Ablauf der (insb wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs 4 FSG durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Beh gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen (vgl VwGH 8. 9. 2016, Ra 2014/11/0087; 30. 6. 2022, Ra 2019/11/0203, mwN).