Gem § 76a StVO ist in einer Fußgängerzone jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrads ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 StVO über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt. Eine Ausnahmebewilligung iSd § 45 StVO betreffend die FußgängerzonenV des Gemeinderats der Marktgemeinde Schattendorf v 21. 4. 2023 stellt einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten des auf Grund der angefochtenen V bestehenden Fahrverbots dar. Der Umstand, dass es bei der Bearbeitung von Anträgen zu (auch längeren) Wartezeiten kommen kann, vermag daran nichts zu ändern. Damit steht dem Antragsteller ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der V von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen die die Ausnahme versagende (letztinstanzliche) Entscheidung die Frage der Gesetzmäßigkeit der V an den VfGH heranzutragen.