Gegenstand des Beitrags sind Unfälle von selbstfahrenden Fahrzeugen, die durch einen Hackerangriff verursacht wurden. Dabei stellt sich die Frage, ob für solche Schäden auch der Halter nach dem EKHG in Anspruch genommen werden kann. Unfälle beim Betrieb selbstfahrender Fahrzeuge sind vom Anwendungsbereich des EKHG umfasst. Die Haftung des Halters entfällt jedoch wegen einer eigenmächtigen Schwarzfahrt, wenn der Hacker die gesamte Fahrzeugführung unter seine Kontrolle bringt. Trotz des Vorliegens einer Schwarzfahrt haftet der Halter, wenn er durch schuldhaftes Verhalten den Hackerangriff ermöglicht - bspw durch das Unterlassen der Durchführung von Sicherheits-Updates. Eine Haftungsbefreiung wegen eines unabwendbaren Ereignisses kommt nicht in Betracht.