Der im Verordnungsakt (Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine BH) dokumentierte Zeitraum von über fünf Wochen sowie der Umstand, dass ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt werden konnte, lässt den Schluss zu, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die betroffenen Gemeinden in das Verfahren einzubeziehen (etwa durch Übermittlung des Verordnungsentwurfs oder kann auch die bloße Beiziehung des Bürgermeisters zu einer Ortsaugenscheinverhandlung ausreichend sein).