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Kleingartenhaus nicht Lebensinteressenmittelpunkt, Ausnahmebewilligung zum "Dauerparken" nicht möglich

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/59ZVR 2024, 180 - 182 Heft 3 v. 27.2.2024

I. Es entspricht der stRsp des VwGH, dass der Antragsteller für eine Bewilligung gem § 45 Abs 4 StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muss und - wie durch die 19. StVO-Nov als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist -, dass der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muss. Weiters hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass im Regelungszusammenhang des § 45 Abs 4 StVO nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt (vgl VwGH 24. 5. 2017, Ra 2017/02/0094, mwN).

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