I. Es entspricht der stRsp des VwGH, dass der Antragsteller für eine Bewilligung gem § 45 Abs 4 StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muss und - wie durch die 19. StVO-Nov als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist -, dass der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muss. Weiters hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass im Regelungszusammenhang des § 45 Abs 4 StVO nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt (vgl VwGH 24. 5. 2017, Ra 2017/02/0094, mwN).