In der Bestellungsurkunde des bestellten verantwortlichen Beauftragten wird ausgeführt, dass es ihm obliege dafür zu sorgen, dass "alle Verwaltungsvorschriften", welche von ihrem Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Bundesland Vorarlberg zu beachten sind, eingehalten werden. Unbeschadet der demonstrativen Aufzählung ("insbesondere") von beispielhaften Gesetzen in der gegenständlichen Bestellungsurkunde, kann nicht angenommen werden, dass von "allen Vorschriften" das KFG ausgenommen worden ist (vgl VwGH 14. 7. 2006, 2005/02/0167).