Dass der RevWerber das Handy aufgehoben und in der vorgesehenen Halterung verstaut hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967.
Ra 2023/11/0101
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Dass der RevWerber das Handy aufgehoben und in der vorgesehenen Halterung verstaut hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967.
Ra 2023/11/0101
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