I. Für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung genügt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert sind", die konkrete Besorgnis einer solchen Behinderung und die konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern ist nicht erforderlich ("Besorgnisjudikatur"). Eine Verkehrsbeeinträchtigung ist nach § 89a Abs 2a lit c StVO ua gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeugs am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Grundstückseinfahrt gehindert ist. Für das Vorliegen einer Grundstückseinfahrt kommt es ausschließlich auf die äußeren Merkmale und nicht darauf an, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benutzt wird. Für den VfGH steht fest, dass der Kl vor einer nach äußerlichen Merkmalen erkennbaren Grundstückseinfahrt geparkt hat (auf das Bestehen einer zweiten Einfahrt zum Grundstück, die ca 10m weiter nördlich liegt, kommt es nicht an).