I. Da bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO ausreicht, kommt dem Hinzutreten weiterer Faktoren - wie etwa einem schweren Muskelkater - keine Relevanz zu (VwGH 6. 5. 2020, Ra 2020/02/0007).