Kommt es im Rahmen der Güterbeförderung zu einem Schaden durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung des Frachtguts, stellt sich unabhängig vom gewählten Beförderungsmittel die Frage, wer entsprechende Ersatzansprüche gegen den Frachtführer geltend machen kann. In Betracht kommen dafür der Absender und der Empfänger des Frachtguts. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage anhand der allg und sonderfrachtrechtl Bestimmungen für Straßen-, Luft- und Eisenbahnfrachtverträge auf den Grund und nimmt dabei auch auf die Problematik von Drittschäden Bezug.