Ziel dieses Aufsatzes ist die Klärung der Frage, ob der im ABGB nicht enthaltene, von L und Rsp entwickelte schadenersatzrechtl Grundsatz "neu für alt" (auch) auf Tiere anwendbar ist. Tiere sind gem § 285a ABGB keine Sachen; auf sie sind die sachenrechtl Vorschriften jedoch zweifelsohne anzuwenden. Wird ein Tier verletzt, so stellt dies unzweifelhaft einen Vermögensschaden (Sachschaden) dar. § 1332a ABGB enthält eine Sonderregelung für den Ersatz der Heilungskosten bei Tieren, zu denen eine gefühlsmäßige Beziehung (Haustiere) besteht; Ersatz der Heilungskosten, auch wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Diese Bestimmung gilt nach hM allerdings nicht für Nutztiere. Folge davon ist, dass für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes bei Verletzung eines Nutztieres der gemeine Wert maßgebend ist. Da die Sonderregelung des § 1332a ABGB (eben) bei Nutztieren nicht greift, ist der schadenersatzrechtl Grundsatz "neu für alt" auf Nutztiere grds anwendbar.