Im Unterschied zur Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt), für die nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt (vgl den Beschluss Ra 2020/02/0145), ist für die an dieses Delikt anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gem § 7 Abs 3 Z 1 bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG zusätzlich Voraussetzung, dass der Betreffende - tatsächlich - ein Kfz auf einer Straße mit öff Verkehr gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wozu im Führerscheinverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen sind (vgl die hg Erk 2001/11/0271 und 2012/11/0171, jeweils mwN). Anders als die Rev ausführt, ist nach dieser Rsp aber nicht - zusätzlich - Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs 3 Z 1 bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG, dass der Betreffende das Kfz tatsächlich "in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat". Eine solche Auslegung wäre auch weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt vereinbar, soll diese Untersuchung doch gerade der Feststellung dienen, ob das Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (sodass die Alkoholisierung nicht gleichzeitig Voraussetzung einer solchen Untersuchung sein kann).