§ 1295 Abs 1, § 1325 ABGB
Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten dadurch, dass die Bekl auf dem ansonsten ebenen (und in grauem Betonpflaster ausgeführten) Parkplatz farblich sich nicht abhebende und bei (im Unfallzeitpunkt gegebenen) trüben Lichtverhältnissen schlecht erkennbare, mindestens 5 cm hohe Hochbordsteine angebracht und somit eine "Stolperfalle" geschaffen hatte, über die bereits mehrere Personen (darunter auch die Kl) gestolpert oder gestürzt sind.