Bei der Verwirklichung des Tatbildes des § 101 Abs 1 lit e KFG geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen kommt es nicht an.
Ra 2022/02/0143
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.