Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs 3 Z 2 bis 4 KFG genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in § 45 Abs 3 Z 1 KFG umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht (vgl VwGH 2005/11/0108; 2004/11/0183).