Der Reisende soll mit reichen Urlaubserlebnissen von seiner Urlaubsreise zurückkehren. Er darf sich jedoch - so der Gesetzgeber des PRG - nicht bereichern. Aufgrund der Vielzahl der möglichen reiserechtlichen Anspruchsgrundlagen aufgrund der Vorgaben des PRG, unionsrechtl Verordnungen bzw internationaler Übk stehen dem Reisenden mitunter mehrere Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, welche bei Kumulation der einzelnen Ansprüche zu einer Bereicherung des Reisenden führen können. Damit rücken der Vorteilsausgleich sowie das Verbot der Überkompensation in den Fokus der Rsp. Als Ausfluss des Verbots der Überkompensation trägt das PRG diesem Grundsatz Rechnung. Nach § 12 Abs 5 PRG sind allfällige Zahlungen aufgrund unionsrechtl VO oder internationaler Übk auf Preisminderung- oder Schadenersatzansprüche anzurechnen. Ebenso ist im Falle der Wandlung der vom Reisenden erzielte Vorteil aus der Reise zu berücksichtigen. Der Beitrag bietet einen Überblick über den Vorteilsausgleich im Pauschalreiserecht.